Einzugsbestätigung

Wer in Deutschland wohnt, muss auch hier gemeldet sein. Wer mit der Ummeldung nach einem Umzug zu lange wartet, kann dafür sogar Strafe zahlen. Dabei reicht es nicht, wenn Sie einfach zum Einwohnermeldeamt gehen und sich dort ohne den erforderlichen Nachweis anmelden. Vielmehr ist eine Einzugsbestätigung vonnöten, die Ihre aktuellen Anschrift bestätigt. Was Sie zu diesem Dokument wissen sollten und wie eine Einzugsbestätigung genau aussieht, erfahren Sie im weiteren Verlauf.

Was ist eine Einzugsbestätigung bei der Vermietung einer Wohnung?

Eine Einzugsbestätigung bei der Vermietung einer Wohnung ist eine schriftliche Bestätigung seitens des Vermieters, dass der Mieter in die vermietete Wohnung eingezogen ist. Die Einzugsbestätigung kann auch als Mietvertragsbestätigung bezeichnet werden und ist ein wichtiges Dokument für den Mieter, um seinen Einzug in die Wohnung zu belegen.

Eine Einzugsbestätigung enthält normalerweise den Namen und die Anschrift des Mieters, den Namen und die Anschrift des Vermieters, das Datum, an dem der Mieter in die Wohnung eingezogen ist, die genaue Anschrift der Wohnung sowie eventuelle weitere Bedingungen oder Zusicherungen, die der Vermieter dem Mieter gegeben hat.

Eine Einzugsbestätigung ist für den Mieter wichtig, da sie als Nachweis des Mietbeginns und des Zustands der Wohnung bei Einzug dienen kann. Es ist daher ratsam, dass der Mieter die Einzugsbestätigung sorgfältig aufbewahrt.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Ummeldung?

Zunächst einmal gilt es, einen Termin bei einem Einwohnermeldeamt in Ihrer Stadt zu vereinbaren. Dabei muss es sich nicht zwingend um das Amt in Ihrem Stadtteil handeln. Am besten vereinbaren Sie einen Termin online, sofern dies möglich ist. Sonst können die Wartezeiten vor Ort sehr lang ausfallen. Dann müssen Sie sich unter Umständen mehrere Stunden gedulden.


Zu Ihrem Termin sollten Sie nicht nur ausreichend Geld oder Ihre EC-Karte mitbringen, um die anfallenden Gebühren zu entrichten. Auch Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie im Gepäck haben. Bringen Sie außerdem eine Einzugsbestätigung mit. Dieses Dokument ist von Ihrem Vermieter zu unterschreiben. Dass solch eine Bescheinigung vorliegen muss, damit Sie sich erfolgreich ummelden können, ist seit dem 01. November 2015 Pflicht für alle Mieter.

Einzugsbestätigung für Wohneigentümer und Untermieter

Grundsätzlich benötigen Sie auf der Einzugsbestätigung, die auch als Wohnungsgeberbestätigung bekannt ist, die Unterschrift Ihres Vermieters. Doch wie sieht dies bei einem Vertrag als Untermieter aus? Reicht eine Unterschrift des Mieters, der an Sie untervermietet, aus? Dem ist in der Tat so, da der Mieter nun als Ihr Vermieter in Erscheinung tritt.

Bedenken Sie allerdings, dass eine Untervermietung nur dann rechtens ist, wenn der Vertrag des Mieters dies erlaubt und der Mieter seinen Vermieter entsprechend informiert hat. Sind Sie hingegen Wohneigentümer, da Sie ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzen, so haben Sie keinen Vermieter. Dann reicht es aus, wenn Sie mit Ihrer Unterschrift auf der Einzugsbestätigung versichern, dass es sich um Ihr Wohneigentum handelt.

So kann eine Einzugsbestätigung aussehen

Viele Vermieter stellen ihren Mietern ganz automatisch eine Einzugsbestätigung zur Verfügung. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so ist es ausgesprochen praktisch, wenn Sie mit der passenden Vorlage an Ihren Vermieter herantreten können. Nutzen Sie dazu einfach das nachfolgende Format:

Einzugsbestätigung

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers:
  • Hiermit bestätige ich folgenden Einzug:
  • Wohnung oder Haus (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort):
  • Wohnungsnehmer (Familienname, Vorname):
  • Datum des Einzugs:
  • Anzahl der einziehenden Personen:
  • Datum und Unterschrift des Wohnungsgebers:

Dabei ist die Unterschrift des Wohnungsgebers nicht zwingend Pflicht. Gerade bei großen Immobiliengesellschaften gibt es meist Beauftrage, die für das Leisten einer Unterschrift auf derartigen Formularen anstelle des Eigentümers zuständig sind.

Dieser Beitrag wurde am 15. August 2019 veröffentlicht.